Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Historischer Verein für Mittelfranken e. V.“.

Er wurde im Jahre 1830 gegründet und hat seinen Sitz in Ansbach. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach eingetragen.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Zweck des Vereins ist:
    1. die Geschichte des mittelfränkischen Raumes unter besonderer Berücksichtigung des Gebietes des ehemaligen Fürstentums Ansbach wissenschaftlich zu erforschen und darzustellen.
    2. das überlieferte Kulturgut zu pflegen.
    3. geschichtlich, künstlerisch und kulturgeschichtlich wertvolle Dokumente und Denkmäler vor Untergang, Verunstaltung und Abwanderung zu bewahren


§ 3
Aufgaben des Vereins

Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch

  1. die Herausgabe historischer Arbeiten und die Förderung der Forschung; dies geschieht durch die Herausgabe von Jahrbüchern und anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen
  2. die Erhaltung und den Ausbau seiner Sammlungen,
  3. die Veranstaltung von Tagungen, Exkursionen, Vorträgen, Führungen und Ausstellungen,
  4. die Zusammenarbeit insbesondere mit der Regierung von Mittelfranken, dem Bezirk Mittelfranken, dem Institut für Fränkische Landeskunde der Universität Erlangen-Nürnberg, der Gesellschaft für Fränkische Geschichte, den staatlichen, gemeindlichen und kirchlichen Archiven, dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, dem Germanischen Nationalmuseum Nürnberg und den Heimatpflegern,
  5. den Austausch von Schriften und Erfahrungen mit verwandten Vereinen und Institutionen.

§ 4
Sammlungen des Vereins

  1. Die Sammlungen des Vereins bestehen aus
    1. den Sammlungen im Museum Ansbach,
    2. den Archivalien (Urkunden- und Handschriftensammlung)
    3. der Bibliothek, die seit dem 17.10.1864 der Staatl. Bibliothek im Schloss in Ansbach eingegliedert ist.
  2. Verträge mit anderen Körperschaften über die Überlassung von Teilen der Sammlungen als Leihgaben bzw. als Dauerleihgaben dürfen das Eigentum des Vereins nicht beeinträchtigen.
  3. Die Sammlungen müssen von Fachkräften betreut werden.


§ 5
Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
    1. Ordentlichen Mitgliedern,
    2. Ehrenvorsitzenden,
    3. Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen, Körperschaften, Behörden, Anstalten und Vereine.

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Sie kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.

§ 7
Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitzende

  1. Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  2. In besonderen Fällen können Ehrenvorsitzende ernannt werden.
  3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung des Jahresbeitrages nicht verpflichtet.

§ 8
Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt

  1. zum unentgeltlichen Bezug des Jahrbuches und der grünen Reihe,
  2. zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung und zur Stellung von Anträgen,
  3. zum unentgeltlichen Besuch der Sammlungen und der unentgeltlichen Benützung der Archivalien und der Vereinsbibliothek.

§ 9
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung und Beschlüsse,
  2. zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 10
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. den Tod eines Mitgliedes,
    2. den Austritt aus dem Verein,
    3. den Ausschluss durch den Vorstand.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich, spätestens 3 Monate vor Ende des Kalender­jahres, beim Vorstand erklärt werden. Er entbindet nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus triftigen Gründen, insbesondere bei Verletzung der Beitragspflicht, vom Vorstand beschlossen werden.

Finanzwesen


§ 11
Allgemeines

Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen die Jahresbeiträge der Mitglieder, Staatszuschüsse und sonstige Zuwendungen.

§ 12
Der Beitrag

  1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Beitrag ist in der ersten Jahreshälfte fällig.
  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.

Die Vertretung und Verwaltung des Vereins


§ 13
Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 14
Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
    2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Schatzmeisters,
    4. die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Museumsleiters,
    5. die Wahl von zwei Kassenprüfern für das folgende Geschäftsjahr,
    6. die Festsetzung und Änderung der Satzung,
    7. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
    8. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
    9. die Beschlussfassung über Anträge,
    10. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, möglichst in der ersten Jahreshälfte, statt.
  3. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Satzungsänderungen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet wird.


§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in gleicher Form wie die ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden:

  1. durch Beschluss des Vorstandes,
  2. auf Antrag der Mehrheit des Beirates,
  3. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder.

§ 16
Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden,
    dem Geschäftsführer,
    dem Schriftführer
    dem Schatzmeister,
    dem Museumsleiter,
    dem Schriftleiter.
  2. Der Vorstand ist zuständig für
    1. die Erledigung aller Geschäfte der laufenden Verwaltung und der unauf­schiebbaren Geschäfte des Vereins,
    2. die Vorbereitung der Beiratssitzungen und der Mitgliederversammlungen,
    3. den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
    4. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes,
    5. die Leitung der Veranstaltungen des Vereins,
    6. die Bestellung der Schriftleitung des Jahrbuches.
  3. Der 1. Vorsitzender
    soll entweder der amtierende Regierungspräsident von Mittelfranken oder eine andere führende und einflussreiche Persönlichkeit des kulturellen Lebens in Mittelfranken sein.
  4. Der 2. Vorsitzende
    soll möglichst Historiker und mit der fränkischen Geschichtsforschung vertraut sein.
  5. Der Geschäftsführer
    ist für die laufenden Geschäfte nach Weisung des 1. Vorsitzenden zuständig und verantwortlich.
  6. Der Schriftführer
    fertigt die Protokolle, führt das Mitgliederverzeichnis, erledigt den Schriftverkehr und verwaltet das Schriftgut. Er führt die Beschlüsse aus, soweit ihm dies durch den 1. Vorsitzenden übertragen wurde und hält Verbindung zur mittelfränkischen Presse.
  7. Der Schatzmeister
    verwaltet die Finanzen des Vereins. Er hat jährlich Rechnung zu legen und einen Voranschlag aufzustellen. In jedem Jahr hat eine Kassenprüfung stattzufinden.
  8. Der Schriftleiter
    ist für die Veröffentlichungen des Vereins verantwortlich.
  9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den Vorstand vertreten. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je allein, die weiteren Vorstandsmitglieder nur jeweils 2 gemeinsam.
  10. Der Vorstand, mit Ausnahme des Museumsleiters, wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  11. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 17
Der Beirat  

  1. Dem Vorstand ist ein Beirat beigeordnet, der ihn bei der Gestaltung der Vereinstätigkeit berät und unterstützt. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand mit mindestens 2/3 Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder berufen.
  3. Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Im Bedarfsfalle kann der Beirat weitere Mitglieder für die Berufung in den Beirat vorschlagen, in der Regel jedoch nicht mehr als insgesamt 12 Personen.
  4. Mitglieder des Beirats sind die Schriftleiter des Jahrbuches und in der Regel die Vorsitzenden der Ortsvereine, die Mitglieder des Vereins sind. Dies gilt nur insoweit, als sie nicht dem Vorstand angehören.
  5. Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vereins, insbesondere beim Arbeitsprogramm (§ 3) und allen Vertragsabschlüssen (§ 4).

§ 18
Ortsvereine

  1. Ortsvereine können sich als Mitglieder dem Verein anschließen. Sie leisten einen jährlichen Beitrag.
  2. Der Tätigkeitsbericht (Jahresbericht) der Ortsvereine kann im Jahrbuch des Historischen Vereins für Mittelfranken veröffentlicht werden.


§ 19
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über die Zuwendung des vorhandenen Barvermögens an eine zweckverwandte gemeinnützige Vereinigung oder Anstalt in Mittelfranken sowie über die Überlassung der Sammlungen und des sonstigen Vereinsvermögens an Stellen, welche die Erhaltung und öffentliche Benützung für steuerbegünstigte Zwecke gewährleisten. Die Sammlungen im Museum Ansbach sollen dann an die Stadt Ansbach fallen, sofern die Erhaltung des Museums auf Dauer gesichert bleibt.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.05.1959 mit Änderungen außer Kraft.

(Stand: 03.06.1989)